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Teilerlass nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens

geschrieben am04. März 2024

Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 9/21; veröffentlicht am 15.2.2024).