Direkt zum Inhalt
Menu

Bauabzugsteuer: Überarbeitetes Schreiben BMF

geschrieben am01. August 2022

Das BMF hat sein Schreiben v. 27.12.2002 (BStBl 2002 I S. 139) zur Anwendung der §§ 48 bis 48d EStG überarbeitet (BMF, Schreiben v. 19.7.2022 - IV C 8 - S 2272/19/10003 :002).
Hintergrund: Nach den §§ 48 bis 48d EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wenn keine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.
Außerdem besteht für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, jeweils eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet. Diese umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung der von diesen Unternehmen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland.