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Pflegeprämie: Geplante Steuerbefreiung auch rückwirkend

geschrieben am21. März 2022

Sollte das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen werden, gilt die Steuerbefreiung i. H. von 3.000 € auch nachträglich für Pflegeprämien, die ab dem 18.11.2021 ausgezahlt wurden. Dies geht aus der Pressemitteilung des FinMin Baden-Württemberg hervor.

Hintergrund: Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vorgelegt. Danach sollen Pflegeprämien für Pflegekräfte, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt wurden, bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 € steuerfrei sein. Das betrifft Mitarbeiter, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten tätig sind.
Das FinMin Baden-Württemberg führt hierzu u.a. aus: