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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

geschrieben am07. März 2022

Das BMF hat sein Schreiben v. 26.02.2021 (BStBl I 2021 S. 298) zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet (BMF, Schreiben v. 22.2.2022 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :025).
In dem neuen Schreiben stellt das BMF ergänzend zu seinem Schreiben v. 26.02.2021 in Rn 1 Folgendes klar:
1.1 Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt

Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.
1.2 Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass

1.3 Die Regelung findet auch für Überschusseinkünfte Anwendung.
1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.