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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

geschrieben am22. März 2021

Die Bundesregierung hat gezielte Maßnahmen verabschiedet, die zur Reduzierung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz beitragen sollen. Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und möglichst zeitversetzt gearbeitet werden. Arbeitgeber müssen für das Arbeiten im Betrieb medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, um die Anforderungen an Räume oder Abstand zu erfüllen. Die Verordnung gilt befristet bis 15.3.2021.