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Lohnsteuerpauschalierung

geschrieben am10. Februar 2020

Der BFH hat grundsätzlich zur Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers entschieden. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist in diesem Zusammenhang derjenige Lohn, den der Arbeitgeber Verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Der BFH ändert damit seine Rechtsprechung.